SPD-Mitglieder in diesem Ausschuss:
Der Planungsausschuss ist der für Stadtplanung, Gestaltung und Stadtentwicklung zuständige Ausschuss.
Der Ausschuss berät über:
- Aufgaben der Bauleitplanung
- Veränderungssperren
- sonstige Satzungen nach dem BauGB und der BauO NRW mit Ausnahme von Satzungen gemäß § 132 BauGB (Erschließungssatzung)
- Maßnahmen der Bodenordnung gemäß BauGB (Umlegung, Grenzregelung)
- Enteignungen gemäß BauGB (Erstes Kapitel, fünfter Teil)
- Maßnahmen des besonderen Städtebaurechtes (Zweites Kapitel BauGB)
- Konzepte zur Entwicklung der Gesamtstadt oder von Teilbereichen (Stadtentwicklungskonzepte, Einzelhandelskonzepte, Bauflächenkonzepte)
- die Regional- und Landesplanung
- vorberatend für den UA / TVA die Gestaltung für die Stadtentwicklung bedeutender Frei- und Grünflächen sowie von entsprechenden Pflanzkonzepten im öffentlichen Straßenraum
Der Ausschuss entscheidet gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW über
- alle verfahrensleitenden Beschlüsse in Bauleitplanverfahren mit Ausnahme des Feststellungsbeschlusses bei Flächennutzungsplänen bzw. Satzungsbeschlüssen bei Bebauungsplänen. Auf Antrag von mindestens 1/5 der Ausschussmitglieder entscheidet der Rat anstelle des Ausschusses über den zur Beratung anstehenden Verfahrensschritt
- die Planungsentschädigung nach § 39 ff. BauGB
- sonstige städtebauliche Planungen (Rahmen-, Gestaltungs- und Einzelplanungen)
- die Stellungnahmen zu Planfeststellungsverfahren nach sondergesetzlichen Bestimmungen
- die Stellungnahmen in Raumordnungsverfahren nach dem LPlG NRW
- die Stellungnahmen zu Planungsvorhaben Dritter innerhalb und außerhalb Pulheims
- die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen nach § 51 BauO NRW
Der Ausschuss berät alle Angelegenheiten des Denkmalschutzes vor, die der Entscheidung des Rates der Stadt bedürfen. Darüber hinaus entscheidet er gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW in Angelegenheiten des Denkmalschutzes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Anträge auf Eintragung in die Denkmalliste sind dem Ausschuss nur zur Kenntnis vorzulegen.